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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Urlaubspakete

ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
PAUSCHALREISEVERTRAG

INHALT DES PAUSCHALREISEVERTRAGS

 

Integraler Bestandteil des Reisevertrags sind, neben den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Beschreibung der Pauschalreise online und/oder in Papierform bzw. in einem separaten Reiseprogramm sowie die Buchungsbestätigung der vom Reisenden gewünschten Leistungen.Die Buchungsbestätigung wird vom Reiseveranstalter an den Reisenden oder an das vom Reisenden beauftragte Reisebüro übermittelt, und der Reisende hat einen Anspruch auf Erhalt der Buchungsbestätigung vonseiten des Reisebüros. Der Reisende muss sich darüber im Klaren sein, dass durch die Unterzeichnung des Pauschalreisevertrags sowohl der Reisevertrag mit allen entsprechenden Bestimmungen als auch die darin enthaltenen Hinweise und Allgemeinen Geschäftsbedingungen als gelesen und angenommen gelten, sowohl für den Unterzeichnenden selbst als auch für alle anderen Personen, für die der Unterzeichnende die Pauschalreise-, Pauschalurlaubsreise oder Pauschalrundreiseleistung bucht.

1. RECHTSQUELLEN

 

Der Verkauf von Pauschalreisen wird vom italienischen Tourismusgesetzbuch, darin insbesondere von den Artikeln 32 bis 51 - novies, wie durch das GvD Nr. 62 vom 21. Mai 2018 unter Umsetzung und Durchführung der Richtlinie EU 2015/2302 geändert, sowie, sofern anwendbar, von den Vorschriften des ital. Zivilgesetzbuchs in Bezug auf Beförderung und Auftrag geregelt.

2. VERWALTUNGSFORM

Der Reiseveranstalter und der Reisevermittler der Pauschalreise, an die sich der Reisende wendet, müssen berechtigt sein, die entsprechenden Tätigkeiten auf Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften zu erbringen, einschließlich der regionalen und kommunalen Rechtsvorschriften, je nach ihrer spezifischen Zuständigkeit.Der Reiseveranstalter und der Reisevermittler teilen den Dritten vor Abschluss des Vertrags die Angaben der Versicherung zur Deckung der aus der Berufshaftpflicht resultierenden Risiken sowie die Angaben der Sicherheit gegen Insolvenz- bzw. Konkursrisiken des Reiseveranstalters und des Reisevermittlers mit, jeder hinsichtlich seines eigenen Zuständigkeitsbereichs, zum Zwecke der Erstattung der bezahlten Beträge oder der Rückbeförderung des Reisenden an den Abreiseort, sofern die Pauschalreise die Beförderung als Leistung umfasst.Gemäß Art. 18, Absatz 6 Ital. Tourismusgesetzbuch ist der Gebrauch der Begriffe „Reisebüro", „Fremdenverkehrsagentur", „Tour Operator", „Reiseveranstalter", „Reisevermittler" oder anderer ähnlicher, auch fremdsprachlicher, Begriffe und Ausdrücke, im Firmennamen oder in der Firmenbezeichnung ausschließlich den nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels dazu berechtigten Unternehmen gestattet.

3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke des Pauschalreisevertrags bezeichnet der Ausdruck

a)„Reisender“: jede Person, die einen Vertrag abschließen möchte oder effektiv abschließt oder die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen des gesetzlichen Anwendungsbereichs von Verträgen, die im Tourismusgewerbe zur Anwendung kommen, geschlossenen Vertrags berechtigt ist;

b) „Unternehmer“: jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie öffentlicher oder privater Natur ist, die bei Verträgen, die im Tourismusgewerbe zur Anwendung kommen, selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt, gemäß der geltenden Richtlinie laut Ital. Tourismusgesetzbuch;

c) „Reiseveranstalter“: ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder der Unternehmer, der die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt;

d) „Reisevermittler“: ein anderer Unternehmer als der Reiseveranstalter, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet; 

e) „Niederlassung“: eine Niederlassung im Sinne von Artikel 8 Buchstabe e) GvD Nr. 59 vom 26. März 2010;

f) „dauerhafter Datenträger“: jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

g) „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“: eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;

h) „Vertragswidrigkeit“: die Nichterbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;

i) „Vertriebsstelle“: alle Gewerberäume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind, oder Einzelhandels-Webseiten oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn die Einzelhandels-Webseiten oder Online-Verkaufsplattformen den Reisenden als einheitliche Plattform präsentiert werden, einschließlich eines Telefondienstes;

l) „Rückbeförderung“: die Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.

4. DEFINITION VON PAUSCHALREISE UND VERBUNDENER REISELEISTUNG

4.1 Als „Pauschalreise“ gilt eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen, darunter:

4.1.1 die Beförderung von Personen;

4.1.2 die Unterbringung, bei der es sich nicht um einen wesensmäßigen Bestandteil der Beförderung von Personen handelt und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, oder für Sprachkurse längerer Dauer;

4.1.3 die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A;

4.1.4. jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung im Sinne der Ziffern 1), 2) oder 3) ist und bei der es sich nicht um eine Finanz- oder Versicherungsleistung zum Zweck derselben Reise oder desselben Urlaubs handelt, sofern wenigstens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) diese Leistungen werden von einem einzigen Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt;

b) diese Leistungen werden, unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden,

1) bei einer einzigen Vertriebsstelle erworben, und diese Leistungen wurden vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt; 

2) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt;

3) unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft;

4) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt oder von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit Letztgenanntem/n spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird.

4.2 Als „verbundene Reiseleistungen“ gelten mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise oder desselben Urlaubs erworben werden, bei der bzw. dem es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, und die zum Abschluss von separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen führen, wenn ein Unternehmer Folgendes vermittelt: 

4.2.1 anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden; oder

4.2.2 in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.

5. HINWEISE FÜR DEN REISENDEN – INFORMATIONSBLATT

 

1. Dem Reisenden wird, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, vom Reiseveranstalter und ggf. vom Reisevermittler das zutreffende „Standardinformationsblatt" gemäß Anhang A GvD 62/2018 bereitgestellt und der Reisende wird über Folgendes informiert:a) die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen:1) Bestimmungsort(e), Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten und, sofern eine Unterbringung inbegriffen ist, die Zahl der inbegriffenen Übernachtungen;2) Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen; wenn eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, unterrichten der Reiseveranstalter und, sofern einschlägig, der Reisevermittler den Reisenden über die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise;3) Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterbringung nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes;4) Mahlzeiten;5) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffene Leistungen oder, wenn sich diese nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss;6) die Reiseleistungen, die für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht werden und, wenn dies der Fall ist, die ungefähre Gruppengröße;7) die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden,8) die Angabe, ob die Reise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen zur Eignung der Reise unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden;b) die Firma und geografische Anschrift des Reiseveranstalters und des Reisevermittlers mit Angabe der Telefonnummern und E-Mail-Adressen;c) den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, einschließlich etwaiger Verwaltungs- oder Bearbeitungsgebühren, oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss;d) die Zahlungsmodalitäten, ggf. einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind; hinsichtlich der Zahlungsbedingungen wird auf die Bestimmungen von Art. 7 verwiesen;e) die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe der Rücktrittsfrist nach Artikel 41, Absatz 5, Buchstabe a) vor Beginn der Pauschalreise, die eine Beendigung des Vertrags ermöglicht, falls diese Zahl nicht erreicht wird;f) allgemeine Pass- bzw. Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten;g) Angaben darüber, dass der Reisende den Vertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gemäß Artikel 41, Absatz 1 GvD 79/2011 und den Ausführungen im nachfolgenden Artikel 9, Absatz 3 gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr, oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühren, die der Reiseveranstalter verlangt, beenden kann;h) Angaben über den Insolvenz- bzw. Konkursschutz sowie Angaben über die Versicherung für die Haftpflicht zugunsten des Reisenden gemäß Art. 47 Absätze 1, 2 und 3 GvD 79/2011;

2. Wird der Pauschalreisevertrag nach Art. 33, Absatz 1, Buchstabe d) telefonisch abgeschlossen, so erhält der Reisende von dem Reiseveranstalter bzw. Unternehmer die vom „Standardinformationsblatt" gemäß Anhang A Teil II des Ital. Tourismusgesetzbuches vorgeschriebenen Informationen sowie die unter 5.1 des vorliegenden Dokuments aufgeführten Informationen.

3. Da die Pauschalreiseangebote, mit Informationen über die Inanspruchnahme der entsprechenden Leistungen, mit großem Vorlauf auf der Website oder in Papierform veröffentlicht werden, wird darauf hingewiesen, dass die in der Annahme des Vertragsangebots der Reiseleistungen angegebenen Zeiten noch geändert werden können, da sie zu einem späteren Zeitpunkt zunächst bestätigt werden müssen; die endgültigen Zeiten werden einige Tage vor Abreise mitgeteilt.

6. KOSTENVORANSCHLAG - BEREITZUSTELLENDE UNTERLAGEN - BUCHUNGEN Art. 34 und 35 Ital. Tourismusgesetzbuch

1. Bei Abschluss des Pauschalreisevertrags bzw. sobald wie möglich stellt der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden eine Ausfertigung oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.2. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde.3. Bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen im Sinne von Artikel 45, Absatz 1, Buchstabe h) GvD Nr. 206 vom 6. September 2005 wird dem Reisenden eine Kopie oder die Bestätigung des Pauschalreisevertrags auf Papier oder, sofern der Reisende dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt.4. Der Pauschalreisevertrag gilt erst dann als zustande gekommen, mit nachfolgendem Vertragsabschluss, wenn der Reiseveranstalter die Bestätigung - ggf. auf telematischem Weg - übermittelt hat.Diese Bestätigung ist der notwendige Beleg, um den Garantiefonds laut nachfolgendem Art. 21 in Anspruch nehmen zu können.5. Der Reisende muss dem Reiseveranstalter vor der Buchung etwaige besondere Vorgaben mitteilen, welche nur dann als Vertragsgegenstand gelten, wenn sie möglich sind, schriftlich im Vertrag festgehalten sind und vom Reiseveranstalter akzeptiert wurden, einschließlich Hilfeleistungen und die Vorgabe spezieller Mahlzeiten; Diese besonderen Vorgaben müssen in der Phase der Buchungsanfrage vorgebracht werden und sind Gegenstand einer Sondervereinbarung zwischen Reisendem und Reiseveranstalter und ggf. auch durch das beauftragte Reisebüro.6. Die Reiseunterlagen (z. B. Voucher/Gutscheine) werden dem Reisenden rechtzeitig vor Abreise übermittelt. Der Reisende muss diese Reiseunterlagen während der Reise, gemeinsam mit etwaigen anderen ihm vom Reisevermittler übermittelten Dokumenten (wie beispielsweise Tickets für örtliche Verkehrsmittel oder Eintrittskarten für Veranstaltungen) mitführen und diese den jeweiligen Leistungserbringern aushändigen, um die ordnungsgemäß gebuchten Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der Reisende ist dazu verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben auf den vorgenannten Dokumenten und im Reisevertrag zu überprüfen und dem Reisevermittler etwaige Fehler umgehend mitzuteilen. Der Reisende muss dem Reiseveranstalter die Angaben zu den Reiseteilnehmern genau wie auf deren persönlichen Ausweisdokumenten angegeben übermitteln.7. Etwaige Ausflüge, Dienste oder Leistungen, die von den Reisenden im Bestimmungsland erworben und bezahlt werden, sind nicht Teil des vorliegenden Vertrags. Der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler übernehmen daher keinerlei Haftung für derartige Sonderleistungen, auch nicht für den Fall dass sich Personal vor Ort, Reisebegleiter, Reiseleiter oder Ansprechpartner vor Ort um Buchungsangelegenheiten kümmern.

7. BEZAHLUNG

1. Bei Unterzeichnung des Kaufangebots der Pauschalreise sind folgende Zahlungen zu leisten:a) die Anmeldegebühr bzw. Bearbeitungsgebühr (siehe Art. 8);b) ein Angeld auf den Preis der Pauschalreise, wobei der Gesamtpreis der Pauschalreise vom Reiseveranstalter angegeben wird. Dieser Betrag wird (als Angeld) zur Buchungssicherstellung und als Anzahlung auf den Gesamtpreis geleistet. Im Zeitraum der Gültigkeit des Angebots des Kaufvertrags über die angegebenen Reiseleistungen und daher vor Erhalt der Buchungsbestätigung derselben, was das Zustandekommen des Vertrags darstellt, hat Artikel 1385 ital. ZGB keine Rechtswirkungen zufolge, sofern der Rücktritt von einem unerwartet aufgetretenen, nicht zurechenbaren Ereignis abhängt. Die Zahlung des Restbetrags muss innerhalb der vom Reiseveranstalter festgesetzten und in der Buchungsbestätigung der gewünschten Leistung/Pauschalreise angegebenen Frist erfolgen.2. Für Buchungen, die nach der letzten Zahlungsfrist des Restbetrags eingehen, und in jedem Fall bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, wird der gesamte Betrag sofort bei Unterzeichnung des Kaufangebots fällig.3. Gehen die oben aufgeführten Beträge nicht innerhalb der festgelegten Fristen beim Reiseveranstalter ein, so hat dies die automatische Aufhebung des Vertrags von Rechts wegen zur Folge, welche in einfacher schriftlicher Form, per E-Mail, an das vermittelnde Reisebüro bzw. die vermittelnde Agentur oder an die Postadresse des Reisenden, auch an dessen elektronische Postadresse, falls mitgeteilt, übermittelt wird und ungeachtet etwaiger Schritte bezüglich Sicherheiten nach Art. 47 GvD 79/2011, die vom Reisenden eingeleitet werden können. Die Zahlung des noch ausstehenden Betrags des Reisepreises gilt dann als erfolgt, wenn die Beträge direkt vom Reisenden an den Reiseveranstalter bezahlt werden oder die Bezahlung über einen vom Reisenden gewählten Vermittler erfolgt.

8. PREIS - Art. 39 Ital. Tourismusgesetzbuch

Der Preis der Pauschalreise ist im Vertrag festgelegt, unter Bezugnahme auf die Angaben auf der Website oder im individuellen Programm, sowie in etwaigen späteren Aktualisierungen, oder auf der Website des Reiseveranstalters.Eine Preisänderung, in Form einer Preiserhöhung bzw. einer Preissenkung, ist nur dann möglich, wenn sie sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung:der Beförderungskosten, einschließlich der Kosten von Treibstoff oder anderen Energiequellen;der Höhe der für Reiseleistungen, die Bestandteil des Vertrags sind, zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken;der für die betreffende Pauschalreise relevanten Wechselkurse.In jedem Fall ist eine Preiserhöhung nur dann möglich, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden hiervon spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe von Gründen für die Preiserhöhung und mit einer Berechnung dafür in Kenntnis gesetzt hat. Die Preisänderung darf 8 % des ursprünglichen Preisbetrags nicht übersteigen.Wenn die Preiserhöhung 8 % des Gesamtpreises der Pauschalreise übersteigt, findet Ziffer 9.2 Anwendung.Im Fall einer Preissenkung hat der Reiseveranstalter das Recht, tatsächliche Verwaltungs- und Bearbeitungsausgaben von der dem Reisenden geschuldeten Erstattung abzuziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungskosten.Der Preis kann sich wie folgt zusammensetzen:a) ggf. Anmeldegebühr oder Bearbeitungsgebühr;b) Reisepreis: der dem Reisevermittler oder dem Reisenden ausgestellten Rechnung für die Pauschalreise zu entnehmen:c) ggf. Kosten für Reiserücktrittsversicherungen und/oder Reisekrankenversicherungen, sofern von der Agentur angeboten, oder Kosten für etwaige andere Leistungen;d) ggf. Kosten für Visa und Einreise-/Ausreisegebühren für die Bestimmungsländer.

9. ÄNDERUNG ODER ABSAGE DER PAUSCHALREISE VOR DER ABREISE - Art. 40 Ital. Tourismusgesetzbuch

1. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, die Vertragsbedingungen, die sich nicht auf den Preis beziehen, einseitig ändern zu können, sofern es sich um eine unerhebliche Änderung handelt. Die Mitteilung erfolgt klar und verständlich über einen dauerhaften Datenträger, wie beispielsweise per E-Mail.2. Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine oder mehrere wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe a) Ital. Tourismusgesetzbuch erheblich zu ändern oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden im Sinne des Artikels 36 Absatz 5 Buchstabe a) Ital. Tourismusgesetzbuch nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise nach Artikel 39 Absatz 3 Ital. Tourismusgesetzbuch um mehr als 8 % zu erhöhen, so kann der Reisende der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder den Vertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr beenden.3. Falls der Reisende dem Änderungsvorschlag nach Absatz 2 nicht zustimmt und von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, kann der Reiseveranstalter dem Reisenden eine andere Pauschalreise — in gleichwertiger oder höherwertiger Qualität — als Ersatz anbieten.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar und deutlich über die vorgeschlagenen Änderungen nach Absatz 2 und gegebenenfalls nach Absatz 6 über deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise;5. Der Reisende unterrichtet den Reiseveranstalter oder Reisevermittler innerhalb von zwei Werktagen ab Erhalt der Mitteilung nach Absatz 1 über seine Entscheidung. In Ermangelung einer ausdrücklichen, fristgerechten Mitteilung gilt das vom Reiseveranstalter unterbreitete Angebot als angenommen;6. Haben die Änderungen des Pauschalreisevertrags oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise nach Absatz 2 eine Minderung der Qualität oder Senkung der Kosten der Pauschalreise zur Folge, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preissenkung.7. Tritt der Reisende gemäß Absatz 2 vom Pauschalreisevertrag zurück und akzeptiert keine als Ersatz angebotene Pauschalreise, so erstattet ihm der Reiseveranstalter unverzüglich und in jedem Fall spätestens 14 Tage nach Rücktritt vom Vertrag alle von dem Reisenden oder in seinem Namen geleisteten Zahlungen und hat das Recht, für die nicht erfolgte Durchführung des Vertrags entschädigt zu werden, außer in den nachfolgend aufgeführten Fällen:a) Die Absage der Pauschalreise bewirkt keine Entschädigung, wenn die Annullierung von der Nichterreichung einer ggf. erforderlichen Mindestteilnehmerzahl abhängt, wie in den Reiseunterlagen angegeben;b) Die Absage der Pauschalreise bewirkt keine Entschädigung, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit durch höhere Gewalt oder den Zufall bedingt war; c) Die Absage der Pauschalreise bewirkt ebenfalls keine Entschädigung, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden oder einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war.8. Bei Absagen, die von den unter Absatz 7 Buchstaben a), b) und c) angegebenen abweichen, wird der Reiseveranstalter, der die Reise annulliert, dem Reisenden über den Reisevermittler einen Betrag rückerstatten, der doppelt so hoch ist wie der vom Reisenden bezahlte und vom Reiseveranstalter tatsächlich eingenommene Betrag; 9. Der im Rahmen einer Rückerstattung fällige Betrag kann maximal doppelt so hoch wie der Betrag ausfallen, den der Reisende gemäß Bestimmungen des Art. 10, Absatz 3 zu diesem Zeitpunkt bezahlen müsste, hätte er selbst die Reise annulliert.


10. RÜCKTRITT DES REISENDEN - ART. 41 Ital. Tourismusgesetzbuch

 

1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Rücktrittsgebühren vom Vertrag zurückzutreten. Die Höhe der Rücktrittsgebühr bemisst sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag bzw. dem verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Pauschalreise.2. Der Reisende hat das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung.3. Dem Reisenden, der vor Abreise aus welchem unverhersehbaren und unerwartet aufgetretenem Grund auch immer, welcher weder in der obigen Aufzählung noch in den von Art. 9 Absatz 2 aufgelisteten Fällen erfasst ist, vom Vertrag zurücktreten muss, werden - unabhängig von der Anzahlung nach Art. 7 Absatz 1 - die individuelle Bearbeitungsgebühr und ggf. der Betrag für zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss bereits gewünschte Versicherungen oder für andere bereits erbrachte Leistungen, die Rücktrittsgebühr in der nachfolgend aufgeführten Höhe sowie die vom Reiseveranstalter für die Annullierung der Leistungen getragenen Kosten und Ausgaben in Zahlung gestellt, ausgenommen restriktivere Bedingungen, im Zusammenhang mit Reisezeiten in der Hochsaison oder bei voller Auslastung der Unterkünfte, die dem Reisenden bei Buchung und somit vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden:- ab Buchung 29 bis 21 Tage (*) vor Abreise: 30% des Reisepreises;- 20 bis 11 Tage (*) vor Abreise: 50% des Reisepreises;- 10 bis 3 Tage (*) vor Abreise: 10% des Reisepreises;ab 3 Tage vor Abreise: 100% des Reisepreises.(*) Ein Tag versteht sich als Werktag, d. h. mit Ausnahme von Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Des Weiteren von der Rechnung auszuschließen sind der Abreisetag sowie der Tag, an dem der Rücktritt mitgeteilt wird.Reisende, die die Reise oder den Aufenthalt aus freien Stücken abbrechen, haben kein Recht auf eine Erstattung.Auch wenn die Verhinderung des Reiseantritts nicht in der Verantwortung des Reisenden liegen sollte, so stellt diese Tatsache keinen rechtmäßigen Grund für einen Rücktritt vom Vertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr dar. Solch ein Fall ist laut Gesetz nur vorgesehen, wenn am Reiseziel objektive Umstände gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorliegen oder aber für die Fälle nach Art. 9 Absatz 2. Dabei ist die Möglichkeit vorgesehen, dass der Reisende selbst einen angemessenen Versicherungsschutz erwirbt, um sich gegen das mit einer Beendigung des Vertrags verbundene wirtschaftliche Risiko abzusichern, sofern dieser nicht obligatorisch vom Reiseveranstalter verlangt wird.4. Im Fall einer Gruppe mit vorab gemeinsam angemeldeten Mitreisenden werden die Rücktrittsgebühren jeweils bei der Vertragsunterzeichnung in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.5. Der Reiseveranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und dem Reisenden die volle Erstattung der von ihm für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen anbieten; er ist jedoch nicht verpflichtet eine zusätzliche Entschädigung zu bezahlen, wenn:sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und der Reiseveranstalter den Reisenden innerhalb der im Vertrag gesetzten Frist von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt, jedoch spätestens: 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen, sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen, 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise, bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern;der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Reisenden unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt.6. Der Reiseveranstalter leistet alle Erstattungen gemäß den Absätzen 2 und 6 unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags. Die oben aufgeführten Fälle haben auch die Beendigung aller funktional verbundenen, mit Dritten abgeschlossenen Verträge zur Folge.

11. HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS FÜR MANGELHAFTE ERBRINGUNG DER REISELEISTUNGEN ODER FÜR NICHTERBRINGUNG DER REISELEISTUNGEN IM LAUFE DER PAUSCHALREISE – PFLICHTEN DES REISENDEN – BESCHWERDEFRISTEN

1. Gemäß Art. 42 Ital. Tourismusgesetzbuch haftet der Reiseveranstalter für die Durchführung aller im Pauschalreisevertrag vorgesehenen Reiseleistungen, unabhängig davon, ob diese Reiseleistungen vom Reiseveranstalter selbst, von dessen Gehilfen oder von diesem beauftragten Personen oder Stellen erbracht werden, wenn er seine Vertragstätigkeit ausübt, von Dritten, auf deren Arbeit er zurückgreift oder von anderen Erbringern von Reiseleistungen gemäß Art. 1228 italienisches Zivilgesetzbuch.2. Unter Einhaltung der Grundsätze der Redlichkeit sowie Treu und Glauben nach Art. 1175 und Art. 1375 des italienischen ZGB teilt der Reisende dem Veranstalter, direkt oder über den Vermittler, unverzüglich jede Vertragswidrigkeit mit, die er während der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen bemerkt, wobei die jeweiligen Umstände zur Berücksichtigung kommen.3. Bei Vertragswidrigkeit einer Reiseleistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, es sei denn, dies ist unmöglich oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Hilft der Reiseveranstalter dem Mangel nicht ab, so hat der Reisende das Recht auf eine Preisminderung sowie auf eine Entschädigung für den Schaden, den er infolge der Vertragswidrigkeit erlitten hat, es sei denn der Reiseveranstalter weist nach, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist oder einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der in dem Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen nicht beteiligt ist, oder dass die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war.4. Schafft der Reiseveranstalter unbeschadet der oben aufgeführten Ausnahmen innerhalb einer vom Reisenden durch die nach Absatz 2 erfolgte Beschwerde festgesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe für die Vertragswidrigkeit, so kann der Reisende dem Mangel selbst abhelfen und die Rückzahlung der erforderlichen, angemessenen und belegten Aufwendungen verlangen. Eine Fristsetzung durch den Reisenden ist nicht erforderlich, wenn der Reiseveranstalter sich weigert, Abhilfe für die Vertragswidrigkeit zu schaffen, oder wenn unverzügliche Abhilfe notwendig ist.5. Ist die Vertragswidrigkeit von nicht unerheblichem Ausmaß und hat der Reiseveranstalter es versäumt, trotz rechtzeitiger Beschwerde von Seiten des Reisenden, in Bezug auf die Dauer und die Eigenschaften der Pauschalreise, Abhilfe zu schaffen, so kann der Reisende mit umgehender Wirkung vom Vertrag zurücktreten oder gegebenenfalls eine Preisminderung verlangen, vorbehaltlich des ihm ggf. zustehenden Schadenersatzes.Kann der Reiseveranstalter einen wesentlichen Bestandteil der Leistungen nach Abreise, aus welchem Grund auch immer – mit Ausnahme von Gründen, die dem Reisenden anzulasten sind – nicht vereinbarungsgemäß erbringen, so ist er verpflichtet, dem Reisenden angemessene alternative Lösungen für die Fortsetzung der geplanten Reise ohne irgendeine Art von Mehrkosten zu Lasten des Reisenden anzubieten oder letzteren im Rahmen der Differenz zwischen den ursprünglich vorgesehenen und den tatsächlich erbrachten Leistungen zu entschädigen.Der Reisende kann die vorgeschlagenen alternativen Lösungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den in dem Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Sollte sich keine Alternativlösung als möglich erweisen bzw. sollte der Reisende die vom Veranstalter bereitgestellte Lösung ablehnen, da sich nicht mit dem Vertragsinhalt kompatibel ist oder die angebotene Preisminderung unangemessen ist, wird der Veranstalter ein dem ursprünglich vorgesehenen entsprechendes Beförderungsmittel zur Rückkehr an den Abreiseort oder an einen anderen ggf. vereinbarten Ort im Rahmen der Verfügbarkeit der Fahrzeuge und Plätze bereitstellen und ihm den Betrag in Höhe des Preisunterschieds zwischen den vorgesehenen und den bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückkehr erbrachten Leistungen erstatten.

12. ÜBERTRAGUNGEN UND UMBUCHUNGEN ART. 38 Ital. Tourismusgesetzbuch

1. Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle Bedingungen für die Inanspruchnahme der Leistung erfüllt, übertragen, nachdem er den Reiseveranstalter auf einem dauerhaften Datenträger bis spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise davon in Kenntnis gesetzt hat.2. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, einschließlich etwaiger Verwaltungsausgaben sowie Bearbeitungsgebühren.3. Der Reiseveranstalter unterrichtet den Reisenden, der den Vertrag überträgt, über die tatsächlichen, vom Reiseveranstalter infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrags getragenen Kosten und stellt dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, einen entsprechenden Beleg über die sich aus der Übertragung des Pauschalreisevertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten aus. Im Falle eines Reisevertrags mit einer Beförderung, für die ein Beförderungsausweis mit vergünstigtem Preis bzw. ein nicht erstattbarer Beförderungsausweis ausgestellt wurde, kann die Übertragung u. U. die Neuausstellung eines Beförderungsausweises zu dem zum Zeitpunkt der genannten Übertragung geltenden Tarif nach sich ziehen.

13. PFLICHTEN DER REISENDEN

 

Die Reisenden haben folgende Pflichten zu erfüllen, wobei die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung der Vertragswidrigkeit nach Art. 11 Absatz 2 weiterhin besteht.1. Bezüglich der Vorschriften zur Ausreise von Minderjährigen wird ausdrücklich auf die Website der italienischen Staatspolizei verwiesen. Es wird jedoch klargestellt, dass die Minderjährigen über ein gültiges persönliches Ausweisdokument für Auslandsreisen oder einen Reisepass oder, für EU-Länder, über einen für die Ausreise gültigen Personalausweis verfügen müssen.Hinsichtlich der Ausreise von Minderjährigen unter 14 Jahren und anderen Personen, für die die Ausstellung einer Ermächtigung von Seiten der Justizbehörde notwendig ist, sind die Vorschriften der italienischen Staatspolizei zu befolgen, abrufbar auf der Website http://www.poliziadistato.it/articolo/191/.2. Staatsbürger anderer Länder sind verpflichtet, die entsprechenden Informationen bei den diplomatischen Vertretungen in Italien bzw. über die jeweiligen offiziellen Infokanäle der Regierung einzuholen. In jedem Fall haben die Reisenden vor Abreise bei den zuständigen Behörden (für italienische Staatsbürger die örtlichen Questure oder das Ministerium für Auslandsangelegenheiten, über die Website www.viaggiaresicuri.it oder die Centrale Operativa Telefonica unter der Telefonnummer +39 06.491115) zu überprüfen, ob aktuelle Informationen vorliegen und passen sich vor Abreise ggf. an die aktualisierten Vorschriften an. Findet eine derartige Überprüfung nicht statt, so können der Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter nicht haftbar gemacht werden, wenn einer oder mehrere Reisende nicht abreisen dürfen.3. Die Reisenden sind in jedem Fall verpflichtet, den Reisevermittler und den Reiseveranstalter zum Zeitpunkt der Buchungsanfrage bezüglich der Pauschalreise oder Reiseleistung von ihrer Staatsangehörigkeit in Kenntnis zu setzen. Die Reisenden müssen weiterhin zum Zeitpunkt der Abreise sicherstellen, die Impfnachweise, ihren persönlichen Reisepass sowie alle anderen gültigen Dokumente mitzuführen, und zwar für alle Transitländer, sowie Aufenthalts- und Transitvisa und die allenfalls erforderlichen ärztlichen Zeugnisse.4. Um die Sicherheitssituation in den Bestimmungsländern hinsichtlich der soziopolitischen Lage, Gesundheitssituation und anderer nützlicher Informationen zu bewerten und demnach objektiv abzuwägen, ob und inwieweit die erworbenen bzw. zu erwerbenden Leistungen durchführbar sind, ist der Reisende dazu angehalten, die offiziell vom Auswärtigen Amt (Ministero degli Affari Esteri) herausgegebenen allgemeinen Informationen zur Kenntnis zu nehmen, die auf der institutionellen Website der Farnesina unter www.viaggiaresicuri.it. abrufbar sind. Die oben genannten Informationen sind nicht in den Katalogen, weder in den Online-Katalogen noch in den Papierfassungen, des Reiseveranstalters enthalten, da diese allgemeine beschreibende Informationen enthalten, wie in Art. 34 des Ital. Tourismusgesetzbuches ausgeführt, und keine sich von Zeit zu Zeit ändernden Informationen. Daher obliegt es dem Reisenden, diese Informationen selbst einzuholen.5. Sollten die institutionellen Kanäle zum Buchungszeitpunkt für das ausgewählte Bestimmungsland aus Sicherheitsgründen von Reisen abraten bzw. sollte eine Reisewarnung für das Bestimmungsland bestehen, so kann der Reisende, der zu einem späteren Zeitpunkt sein Rücktrittsrecht ausüben möchte, sich nicht auf die Minderung des Rechtsgrunds in Verbindung mit der Sicherheitslage im Bestimmungsland berufen.6. Die Reisenden müssen außerdem die Regeln normaler Vorsicht und Sorgfalt und die spezifischen in den Bestimmungsländern geltenden Regeln einhalten und alle vom Reiseveranstalter gemachten Angaben sowie die Anweisungen und Verwaltungs- und Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit der Pauschalreise beachten. Die Reisenden haften für alle Schäden, die der Reiseveranstalter und/oder Reisevermittler aufgrund einer Nichtbeachtung der oben angeführten Verpflichtungen erleiden könnte. Zudem kann der Reiseveranstalter für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat.7. Der Reisende ist verpflichtet, dem Veranstalter alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente, Informationen und Angaben zur Verfügung zu stellen, damit dieser sein Recht auf Forderungsübergang gegenüber den für den Schaden haftenden Dritten geltend machen kann; der Reisende haftet gegenüber dem Veranstalter für eine Beeinträchtigung des Rechts auf Forderungsübergang.8. Der Reisende wird dem Veranstalter darüber hinaus bei Vorlage des Pauschalreisevertrags und somit vor Versenden der Buchungsbestätigung für die Leistungen von Seiten des Reiseveranstalters seine individuellen Sonderwünsche schriftlich mitteilen, die zum Gegenstand spezifischer Vereinbarungen bezüglich der Reisemodalitäten werden können – vorausgesetzt, dass deren Umsetzung möglich ist, und die in jedem Fall Gegenstand einer spezifischen Vereinbarung zwischen Reisendem und Reiseveranstalter (siehe Art. 5, Absatz 1, Ziffer 8) sind, einschließlich der Notwendigkeit von Hilfeleistungen und der Wunsch spezieller Mahlzeiten. Diese Vorgaben müssen in der Phase der Buchungsanfrage vorgebracht werden und sind Gegenstand einer Sondervereinbarung zwischen Reisendem und Reiseveranstalter, und ggf. auch durch das beauftragte Reisebüro.

14. KLASSIFIZIERUNG DER UNTERKÜNFTE

Die offizielle Klassifizierung der Hotelunterkünfte wird im Katalog oder in anderem Infomaterial ausschließlich auf der Grundlage der ausdrücklichen und formalen Angaben der zuständigen Behörden des Landes, in dem die Leistung erbracht wird, ausgewiesen.In Ermangelung offizieller, von den zuständigen öffentlichen Behörden der EU-Länder, auf die sich die Leistung bezieht, anerkannter Klassifizierungen oder im Fall von Einrichtungen, die als „Ferienanlage" oder „Feriendorf" vermarktet werden, behält sich der Veranstalter vor, im Katalog oder im Prospekt eine eigene Beschreibung der Unterkunft zu liefern, so dass der Reisende imstande ist, dieselbe zu bewerten und folglich anzunehmen.

15. HAFTUNGSREGELUNG

Gemäß Art. 42 Ital. Tourismusgesetzbuch haftet der Veranstalter für die dem Reisenden entstandenen Schäden infolge der gänzlichen oder teilweisen Nichterbringung der vertraglich festgelegten Leistungen, egal ob diese von ihm selbst oder von dritten Leistungsträgern erbracht werden, es sei denn, er kann belegen, dass die Nichterbringung vom Reisenden selbst (einschließlich dessen Eigeninitiativen während der Erbringung des Reiseleistungen) oder von einem Dritten auf unvorhersehbare oder unvermeidbare Weise verschuldet wurde oder durch nicht der Erbringung der vertraglichen Leistungen zuzurechnende Umstände, durch Zufallsereignisse, höhere Gewalt bzw. durch Umstände verursacht wurde, die der Reiseveranstalter trotz aller professioneller Sorgfalt nicht im Rahmen des Zumutbaren voraussehen oder lösen konnte.Der Vermittler, bei dem die Pauschalreise gebucht wurde, haftet nicht für Schuldverhältnisse bezüglich der Organisation und Durchführung der Reise, sondern haftet ausschließlich für Schuldverhältnisse, die sich aus seiner Funktion als Vermittler ergeben und für die Durchführung des ihm vom Reisenden übertragenen Mandats, wie ausdrücklich in Art. 50 Ital. Tourismusgesetzbuch festgelegt, einschließlich der Verpflichtungen bezüglich Sicherheiten nach Art. 47.

16. EINSCHRÄNKUNGEN DES SCHADENSERSATZES UND VERJÄHRUNG

Die Schadensersatzleistungen nach Artikel 43 und 46 Ital. Tourismusgesetzbuch und die entsprechenden Verjährungsfristen werden von den in den besagten Artikeln enthaltenen Vorgaben, und in jedem Fall im Rahmen der die Leistungen, die Gegenstand der Pauschalreise sind, erfassenden völkerrechtlichen Übereinkünfte, sowie von den Artikeln 1783 und 1784 ital. ZGB geregelt, mit Ausnahme von Personenschäden, die keiner festgelegten Einschränkung unterliegen.a. Der Anspruch auf Preisminderung oder Schadenersatz aufgrund von Änderungen des Pauschalreisevertrags oder der als Ersatz angebotenen Pauschalreise gilt nach Ablauf von zwei Jahren ab Rückbeförderung des Reisenden an den Abreiseort als verjährt. b. Der Anspruch auf Schadenersatz bei Personenschaden gilt nach Ablauf von drei Jahren ab Rückbeförderung des Reisenden an den Abreiseort als verjährt oder spätestens nach Ablauf des Zeitraums, der in den Bestimmungen der Pauschalreiseleistungen für Schadenersatzfälle bei Personenschaden vorgesehen ist.

17. MÖGLICHKEIT ZUR KONTAKTAUFNAHME MIT DEM REISEVERANSTALTER ÜBER DEN REISEVERMITTLER

 

1. Der Reisende kann Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden bezüglich der Erbringung der Pauschalreiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten, bei dem er die Pauschalreise erworben hat. Der Reisevermittler leitet diese Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden seinerseits unverzüglich an den Reiseveranstalter weiter.2. Für die Zwecke der Einhaltung von Fristen und Verjährungsfristen gilt der Eingang von im vorhergehenden Absatz genannten Nachrichten, Ersuchen und Beschwerden beim Reisevermittler als Eingang beim Reiseveranstalter.


18. BEISTANDSPFLICHT

Der Reiseveranstalter leistet einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch die in Artikel 42, Absatz 7 Ital. Tourismusgesetzbuch genannten Umstände zählen — unverzüglich in angemessener Weise Beistand, insbesondere durch die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand, und durch Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung überschreitet auf keinen Fall die Kosten, die dem Veranstalter tatsächlich entstanden sind.

19. VERSICHERUNG ZUR DECKUNG DER KOSTEN VON REISERÜCKTRITT UND RÜCKBEFÖRDERUNG

Sofern nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen, ist es möglich und empfehlenswert, eine Reiserücktrittsversicherung, eine Unfall- bzw. Krankenversicherung, die auch die Rückbeförderungskosten abdeckt, sowie eine Reisegepäckversicherung gegen Verlust und Schäden abzuschließen.Die aus den Versicherungsverträgen entstehenden Ansprüche müssen vom Reisenden direkt gegenüber den entsprechenden Versicherungsgesellschaften geltend gemacht werden, zu den Bedingungen und unter Einhaltung der in denselben Policen vorgesehenen Modalitäten gemäß der Ausführungen in den Bedingungen der unterzeichneten Versicherungspolice.

20. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

Gemäß und kraft Art. 36, Absatz 5, Buchstabe g) Ital. Tourismusgesetzbuch kann der Reiseveranstalter dem Reisenden – in den Unterlagen, auf der eigenen Webseite oder in anderer Form – alternative Streitbeilegungsverfahren für bestehende Beschwerden vorschlagen.In diesem Fall gibt der Reiseveranstalter die Art der vorgeschlagenen alternativen Streitbeilegung an, sowie die Wirkungen, die die Annahme mit sich bringt.

21. SCHUTZ DES REISENDEN (ART. 47 Ital. Tourismusgesetzbuch)

1. Der Reiseveranstalter und der Reisevermittler, die in Italien ansässig sind, sind durch eine Haftpflichtversicherung zugunsten des Reisenden für den Ersatz von Schäden infolge des Verstoßes gegen die entsprechenden, mit den jeweiligen Verträgen übernommenen Verpflichtungen abgesichert.2. Pauschalreiseverträge sind durch Versicherungspolicen oder Banksicherheiten oder von Fonds nach Art. 47 Absatz 3 Ital. Tourismusgesetzbuch erbrachten Sicherheiten gesichert, die bei Reisen ins Ausland und Reisen innerhalb eines einzelnen Landes, einschließlich Reisen in Italien, bei Insolvenz oder Konkurs des Reiseveranstalters oder des Vermittlers auf Anfrage des Reisenden unverzüglich die Rückerstattung des für den Erwerb der Pauschalreise gezahlten Preises sowie die unmittelbare Rückbeförderung des Reisenden absichern, sofern die Pauschalreise die Beförderung des Reisenden umfasst, sowie ggf. die Zahlung von Kost und Logis vor der Rückbeförderung. Der Schutz muss wirksam sein, dem Umsatz entsprechen und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken. Er muss die Beträge der Zahlungen abdecken, die von Reisenden oder in ihrem Namen in Bezug auf Pauschalreisen geleistet wurden, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen den Anzahlungen und der Zahlung des Restbetrags und der Beendigung der Pauschalreisen sowie der geschätzten Kosten einer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz oder des Konkurses des Veranstalters oder Vermittlers.3. Die Insolvenz- bzw. Konkursabsicherung eines Veranstalters kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Abreiseortes oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung, die für die Insolvenz- bzw. Konkursabsicherung zuständig ist, ansässig ist, zugute.4. In den in Absatz 2 vorgesehen Fällen kann dem Reisenden als Alternative zur Rückerstattung des Reisepreises oder der unverzüglichen Rückbeförderung die Fortsetzung der Pauschalreise angeboten werden; Einzelheiten sind den Artikeln 40 und 42 Ital. Tourismusgesetzbuch zu entnehmen.

22. OPERATIVE ÄNDERUNGEN

Da die Reiseangebote mit den Informationen über die Bedingungen zur Inanspruchnahme der Leistungen mit großem Vorlauf veröffentlicht werden, wird darauf hingewiesen, dass die einzelnen Programme, die Flugzeiten und -routen, die in der Annahme des Reiseangebots enthalten sind, geändert werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig bestätigt werden. Diesbezüglich ist der Reisende verpflichtet, vor der Abreise die Bestätigung der Leistungen bei seinem Reisebüro einzuholen. 

23. GERICHTSSTAND

Sämtliche Streitigkeiten bezüglich der Durchführung, Beendigung und Auslegung des vorliegenden Vertrags fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts von Rovereto, sofern keine anderweitigen zwingenden gesetzlichen Regelungen zugunsten der Verbraucher bestehen.Bei widersprüchlichen Auslegungen wird nur die italienische Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („ Condizioni generali per la prenotazione dei posti “) als rechtsgültig angesehen.“

ADDENDUM 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF EINZELNER REISELEISTUNGEN

 

A) VORSCHRIFTEN UND RICHTLINIEN

Verträge, die eine Reiseeinzelleistung zum Gegenstand haben, wie ausschließlich die Beförderung, den Aufenthalt oder irgendeine andere Art von einzelner Reiseleistung, können nicht als rechtsgeschäftlicher Tatbestand einer organisierten Reise oder einer Pauschalreise gewertet werden. Der durch die europäische Richtlinie 2015/2302 festgelegte Schutz zugunsten der Reisenden kommt daher nicht zur Anwendung.Der Vermittler, der sich dazu verpflichtet, Dritten – auch auf telematischem Wege – eine unverbundene Reiseleistung bereitzustellen, ist dazu angehalten, dem Reisenden die entsprechenden Unterlagen für diese Leistung auszustellen. Aus diesen muss der für die Leistung bezahlte Betrag hervorgehen. Der Vermittler ist in keiner Weise als Reiseveranstalter zu betrachten.


B) DATENSCHUTZERKLÄRUNG

 

Wir möchten die Reisenden darüber informieren, dass die von ihnen angegebenen personenbezogenen Daten, deren Übermittlung für den erfolgreichen Abschluss des Reisevertrags und die Durchführung der Reise notwendig ist, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften manuell und/oder elektronisch verarbeitet werden. Wird die Verarbeitung abgelehnt, kann der Vertrag nicht zustande kommen und folglich nicht erfüllt werden. Die Ausübung der in der geltenden Richtlinie festgelegten Rechte sieht beispielsweise folgendes vor: Das Recht, Zugang zu den personenbezogenen Daten, deren Richtigstellung oder die Löschung derselben oder eine Einschränkung der darauf bezogenen Verarbeitung zu verlangen, oder deren Verarbeitung zu widersprechen, außerdem das Recht auf Datenübertragbarkeit; das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzureichen, kann gegen den Verantwortlichen der Datenverarbeitung ausgeübt werden.Für ausführliche Informationen zur Datenverarbeitung von Seiten des Reiseveranstalters wird auf den entsprechenden Bereich der Website  www.gardatrentino.it/privacy (Informationsblatt Booking) verwiesen.

Der Reisende wird in jedem Fall darüber in Kenntnis gesetzt, dass die personenbezogenen Daten an folgende Stellen übermittelt werden können:•Einrichtungen, deren Zugang zu den Daten von den gesetzlichen Bestimmungen, Bestimmungen der Verordnungen und EU-Rechten anerkannt ist;•Ausländische Staaten, für die ein Angemessenheitsbeschluss seitens der Europäischen Kommission nach Art. 45 und/oder entsprechende Sicherheiten nach Art. 46 EU 2016/679 bestehen, im Speziellen: - Andorra - Argentinien - Australien - PNR - Kanada - Färöer - Guernsey - Isle of Man - Israel- Jersey - Neuseeland - Schweiz - Uruguay.•Versicherungsgesellschaften und Dritte, auch in Nicht-EU-Ländern, die in die Abwicklung der Reisebuchung einbezogen sind (Hotels, Fluggesellschaften, Vertriebsbereich, Backoffice, Vertragsabwicklung, Charter- und Linienflüge, Distribution, Kundendienst, Verwaltung)•Auftragsverarbeiter und weitere Stellen, die zur Verarbeitung autorisiert sind, die Voraussetzung für die Auftragsbearbeitung sind, vorschriftsgemäß beauftragt und entsprechend der Verarbeitung der personenbezogenen Daten geschult wurden.Gemäß Art. 49, Absatz 1, Buchstabe b) GDPR 2016/679 ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur dann zulässig, wenn die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich ist;


VERANSTALTER: Garda Dolomiti S.p.A. – Azienda per il turismo (Fremdenverkehrsamt) – Riva del Garda